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AGB

Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Lieferpflicht

1. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie den Lieferumfang nicht beeinträchtigen.
3. Der Besteller hat alle Genehmigungen einzuholen, die mit seinem Bauvorhaben im Zusammenhang stehen.
4. Vor Montagebeginn müssen die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen einschließlich der Zuleitung vorhanden sein. Treten durch Bauverzögerungen Wartezeiten und Montageunterbrechungen ein, sind die Kosten hierfür von dem Besteller zu tragen.

Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang und Klarstellung aller Unterlagen, Genehmigungen und nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Bei höherer Gewalt oder nicht vorauszusehenden Ereignissen im eigenen Betrieb oder bei Zulieferern- wie Betriebsunterbrechungen, Streik, Aussperrungen, etc. – verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Diese Umstände sind vom Lieferer nicht zu vertreten.
3. Bei Verzögerung der Lieferfrist durch den Besteller hat dieser die dem Lierferer entstandenen Kosten, insbesondere die Lagerkosten sowie die Gefahr zu tragen.
4. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt nicht zur Verweigerung der Erfüllung der Zahlungsbedingungen.

Gefahrenübergang

Mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über die Lieferung geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn der Lieferer die Montage übernimmt.

Haftung

1. Nach Erfüllung der Zahlungsbedingungen und unter der Voraussetzung, dass vom Besteller keine Veränderungen an der Anlage vorgenommen wurden, haftet der Lieferer für Mängel und fehlende zugesicherte Eigenschaften entsprechend den nachfolgenden Bedingungen. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. In den Fällen in denen der Lieferer Versicherungsschutz genießt und die Versicherung für den Schaden aufkommt, entfällt der Haftungsausschluß.
2. Für eine verspätete Inbetriebnahme infolge Verzögerungen bei der Behörde ist der Lieferant nicht verantwortliche.
3. Innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme werden alle Teile vom Lieferer kostenlos ausgewechselt und repariert, sofern es ich um fehlerhafte Bauteile oder mangelnde Ausführung handelt. Festgestellte Mängel sind dem Lieferer umgehend schriftlich zu melden. Austauschteile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
4. Die Haftung des Lieferers erlischt, wenn während der vereinbarten Garantie die Anlage von Dritten gewartet wird oder Dritte Reparaturarbeiten an der Anlage ausgeführt haben.
5. Für die erfolgreiche Nachbesserung sowie für die Lieferung von Austauschteilen ist dem Lieferer eine angemessene Zeit einzuräumen. Bei Verweigerung ist der Lieferer von der Haftung befreit.
6. Für Bauteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einem normalen Verschleiß unterliegen, wird eine Haftung nicht übernommen. Dieses trifft auch für Schäden oder Störungen zu, die durch unsachgemäße Behandlung oder bauseitigen Mängeln auftreten.
7. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten frei Baustelle einschließlich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen. Bei gesetzlichen oder tariflichen Änderungen nach Angebotsabgabe behalte wir uns eine Preisrevision vor.
2. Zahlungen sind bei Projekten wie folgt zu leisten:
30% bei Auftragserteilung
30% bei Materiallieferung
30% bei Fertigstellung
10% bei Abnahme und Einweisung
3. Zahlungen sind sofort bei Erhalt fällig und ohne Skonti zahlbar.
4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder wenn der Lieferer über die Kreditwürdigkeit des Bestellers eine ungünstigere als die frühere Auskunft erhält, steht dem Lieferer das Recht zu, die Arbeiten zu unterbrechen, die nicht eingebauten Anlagenteile abzutransportieren und die bereits montierten Anlagenteile auszubauen.
5. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergütungen hinfällig.
6. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung.

Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Wird dem Lieferer die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweiser Unmöglichkeit eine angemessene Minderung des Preises verlangen. Ansprüche des Bestellers auf Vertragsrücktritt oder Schadensersatz ist ausgeschloßen.
2. Kündigt der Besteller den Vertrag oder wird die Durchführung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich, so ist dieser berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme in Rechnung zu stellen, falls nicht höhere Kosten nachgewiesen werden.

Recht des Lieferes auf Rücktritt

Unvorhergesehene Ereignisse, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat, berechtigen diesen zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist verpflichtet, nach Erkennen dieser Umstände dem Besteller innerhalb angemessener Frist Kenntnis zu geben. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschloßen.

Software

Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind. Dies gitt insbesondere für auch für die Anwendungseinschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.

Verbindlichkeit unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen

Unsere Lieferbedingungen bleiben auch Vertragsbestandteil, wenn über einzelne Punkte besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie haben gegenüber den allgemeinen Bedingungen des Bestellers Vorrang. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Wadern.

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